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Das Gericht konnte in dem Berufungsverfahren kein Abhängigkeitsverhältnis der bulgarischen Frauen im persönlichen oder wirtschaftlichen Sinne von dem Angeklagten feststellen, das den Vorwurf der Zuhälterei gerechtfertigt hätte. Am letzten von vier Verhandlungstagen vernahm das Gericht unter dem Vorsitz von Richter Johannes Daun drei weitere Zeugen, darunter den verdeckten Ermittler, der im Jahr nach Gerüchten über Prostitutionsvorgänge in der Zeller Gaststätte aktiv geworden war.
Geladen war auch eine der aus Bulgarien stammenden Frauen, die von Frankfurt aus ins Wiesental gekommen und hier der Prostitution nachgegangen waren. Die jährige Frau, die einen Übersetzer in Anspruch nehmen musste, entlastete den Angeklagten, indem sie ihn als Helfer in der Not darstellte - ganz anders als eine mittlerweile untergetauchte bulgarische Kollegin, die bei einer polizeilichen Vernehmung mit einer klaren Anschuldigung gegen den Angeklagten, als Zuhälter tätig gewesen zu sein, das Verfahren überhaupt erst ins Rollen gebracht hatte.
Zwar könne man davon ausgehen, dass es Prostitutionsvorfälle gegeben habe, doch seien bei der Ermittlungsarbeit Spuren, die zu anderen, sich als Zuhälter betätigenden Personen hätten führen können, bedenklicherweise nicht weiterverfolgt worden. Der Angeklagte habe in seiner Kneipe lediglich Menschen aus Bulgarien, die hier gestrandet seien, beherbergt und ihnen geholfen.
Eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit der Frauen von seinem Mandanten habe es nicht gegeben. Deshalb sei ein Freispruch das einzig richtige Urteil, so der Verteidiger. Dies habe die Tätigkeit des verdeckten Ermittlers klar bewiesen. Bei dem Angeklagten handle es sich zwar sicher nicht um den typischen Zuhälter, wie man ihn aus Filmen kenne, doch man könne mit Fug und Recht davon ausgehen, dass er als Vermittler tätig gewesen sei.
Das Gericht jedoch sprach den Angeklagten frei. Dieser habe zwar Kontakt zu mindestens zwei bulgarischen Prostituierten gehabt, habe diesen auch zeitweise eine Unterkunft zur Verfügung gestellt und habe offenbar auch Kontakte zu potenziellen Kunden vermittelt, doch das Gericht könne nicht sehen, so Richter Daun in seiner Urteilsbegründung, dass der Angeklagte als Zuhälter in einem Machtverhältnis zu den Frauen gestanden habe.